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LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung der Kreisverwaltung über die Abschmelzung und Einstellung von Zuschusszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse zu den freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen ihrer Angestellten; Wegfall von Beitragszuschüssen der gesetzlichen ...
Verfahrensgang
- SG Koblenz, 26.11.1984 - S 3 K 4/84
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, daß der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit hat, die darüber hinaus besonders weit ausgedehnt ist, wenn er - wie es auf das 2. BesVNG und das entsprechende Landesgesetz zutrifft - eine grundlegende Besoldungsreform durchführt, und daß dann für eine Übergangszeit gewisse Mängel und Unzuträglichkeiten in Kauf genommen werden müssen (BVerfGE 56, 146, 161, 353, 359 m.w.N.). - BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79
Heilfürsorgeansprüche der Soldaten
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Regelungen in der Sozialversicherung beziehen sich nicht nur auf die einzelnen Sozialleistungen und ihre Voraussetzungen, sondern insbesondere auch auf die organisatorische Bewältigung ihrer Durchführung (BVerfGE 11, 105, 111; 62, 354, 366), [BVerfG 08.12.1982 - 2 BvL 12/79]also auch auf den dienstordnungsmäßigen personellen Bereich der Krankenversicherungsträger. - BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
Beamtenwitwe
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Rahmengesetze nach Art. 75 GG müssen zwar nicht ausschließlich Rahmenvorschriften enthalten, sie können auch abschließende Einzelregelungen treffen; dem Landesgesetzgeber müssen jedoch ausfüllungsfähige und ausfüllungsbedürftige Regelungen von substantiellem Gewicht vorbehalten bleiben (BVerfGE 4, 115, 129 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54]; 25, 142, 152 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]; 36, 193, 202) [BVerfG 28.11.1973 - 2 BvL 42/71].
- BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73
AOK
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Dadurch wird das Selbstverwaltungsrecht der Krankenversicherungsträger, das schließlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießt und deshalb organisatorisch und auch institutionell vom einfachen Gesetzgeber geändert werden darf (BVerfGE 39, 302, 314, 315), [BVerfG 09.04.1975 - 2 BvR 879/73]nicht unzulässig beeinträchtigt, weil sein - wenn überhaupt - zu wahrender eigentlicher Kernbereich schon nicht berührt ist. - BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71
Journalisten
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Rahmengesetze nach Art. 75 GG müssen zwar nicht ausschließlich Rahmenvorschriften enthalten, sie können auch abschließende Einzelregelungen treffen; dem Landesgesetzgeber müssen jedoch ausfüllungsfähige und ausfüllungsbedürftige Regelungen von substantiellem Gewicht vorbehalten bleiben (BVerfGE 4, 115, 129 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54]; 25, 142, 152 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]; 36, 193, 202) [BVerfG 28.11.1973 - 2 BvL 42/71]. - BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54
Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Rahmengesetze nach Art. 75 GG müssen zwar nicht ausschließlich Rahmenvorschriften enthalten, sie können auch abschließende Einzelregelungen treffen; dem Landesgesetzgeber müssen jedoch ausfüllungsfähige und ausfüllungsbedürftige Regelungen von substantiellem Gewicht vorbehalten bleiben (BVerfGE 4, 115, 129 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54]; 25, 142, 152 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]; 36, 193, 202) [BVerfG 28.11.1973 - 2 BvL 42/71]. - BSG, 14.04.1983 - 8 RK 20/81
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Durch Urteile vom 14. April 1983 - 8 RK 20/81, 28/81 und 29/81 - hat das Bundessozialgericht entschieden, daß der Wegfall der Beitragszuschüsse rechtmäßig und es den Krankenkassen überlassen sei, in ihre Dienstordnungen Regelungen nach den Grundsätzen der Besitzstandswahrung aufzunehmen, wie sie in Art. IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG näher konkretisiert seien. - BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Dieser breite Handlungssspielraum im öffentlichen Dienstrecht steht dem Gesetzgeber auch bei der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse durch Übergangsregelungen zu, wobei zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen viele Abstufungen denkbar sind; eine Übergangsregelung innerhalb dieser äußersten Grenzen ist aufgrund der als Ausprägung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips zu beachtenden Verhältnismäßigkeit dann angemessen oder jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände das zumutbare Maß nicht überschritten hat, die Regelung sich also im Rahmen des Zumutbaren hält und somit zu keiner unzumutbaren Härte im Einzelfall führt (BVerfGE 43, 242, 288 bis 290). - BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58
Familienlastenausgleich I
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.1985 - L 5 K 2/85
Regelungen in der Sozialversicherung beziehen sich nicht nur auf die einzelnen Sozialleistungen und ihre Voraussetzungen, sondern insbesondere auch auf die organisatorische Bewältigung ihrer Durchführung (BVerfGE 11, 105, 111; 62, 354, 366), [BVerfG 08.12.1982 - 2 BvL 12/79]also auch auf den dienstordnungsmäßigen personellen Bereich der Krankenversicherungsträger.